Nachtrag

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Immer wieder kommt es bei Baumaßnahmen dazu, dass weitere Arbeiten notwendig werden, sich die Fristen ändern, da sich der Baubeginn verzögert, oder auch die im Leistungsverzeichnis kalkulierten Mengen nicht ausreichen. Kommt es also während der Bauausführung zu Leistungsänderungen am sogenannten Bausoll, ergeben sich daraus Nachträge. Diese führen dann zu Nachforderungen respektive Vergütungsanpassungen.

Allgemein wird der Nachtrag durch zwei Merkmale charakterisiert. Zum Ersten handelt es sich um eine Forderung des Auftragnehmers auf eine Vergütung für eine Bauleistung, welche vom vorherigen Bausoll abweicht.

Zum Anderen handelt es sich um einen Nachtrag, wenn die Leistung erst nach dem Abschluss des Bauvertrages gefordert wird bzw. der Umstand für ihre Erbringung erst nach Vertragsabschluss eingetreten ist. Rechtliche Regelungen finden sich in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

Was kann zu einem Nachtrag führen?

Immer wieder kommt es vor, dass eine Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen für nationale Ausschreibungen, die in § 7 Abschnitt 1 VOB Teil A sowie für EU-weite Ausschreibungen in § 7 EU Abschnitt 2 VOB Teil A geregelt sind, entspricht oder lückenhaft ist.

Nachträge können auch erforderlich werden, wenn der Auftraggeber

  • eigene Rechte, zu denen beispielsweise die Kündigung von Teilleistungen gehört,
  • individuelle Wünsche durch zusätzliche Leistungen realisieren möchte, die bislang noch nicht Teil der Leistungsbeschreibung waren,
  • Leistungsänderungen wünscht,
  • nur unzureichend mitarbeitet und die von ihm selbst eingeplanten Leistungen nicht erbringt.

Weiterhin sind Nachträge erforderlich, wenn

  • sich die Vergütungsansprüche durch einen Mengenanstieg oder eine Mengenreduzierung verändern, ohne dass es zu einem Eingriff durch die Vertragspartner kommt,
  • Fristen nicht eingehalten werden können, beispielsweise durch außergewöhnliche Witterung, höhere Gewalt oder auch durch Umstände, die zum Risiko des Auftraggebers gehören.

Wurde die Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Architekten bzw. Planer erstellt, so gehen diese Unvollständigkeiten bzw. Fehler oft zu Lasten des Auftraggebers. Je umfangreicher die Leistungsbeschreibung ausfällt, um so kleiner ist der Spielraum für eventuelle Nachträge.

Immer wieder kommt es vor, dass nachträgliche Arbeiten ausgeführt werden müssen. (Quelle: 123rf.com/Romolo Tavani)

Verschiedene Arten von Nachträgen

In Paragraph 2 der VOB/B sind die verschiedenen Arten von Nachträgen geregelt. Diese stellen wir hier in einer kurzen Übersicht vor.

Mögliche Nachtragsarten

  • Unterschreitung von Mengenansätzen,
  • Überschreitung von Mengenansätzen,
  • Wegfall von Bauleistungen (beispielsweise durch Teilkündigung, Erbringung von Eigenleistungen),
  • Leistungen, die aus nachträglichen Änderungen des Bauplanes resultieren,
  • Leistungen, die auf Anordnungen des Auftraggebers beruhen (beispielsweise Bauzeitverlängerung aufgrund eines späteren Baubeginns),
  • Weitere zusätzliche Leistungen, die entweder vom Auftraggeber nach § 2 Abs. 6 VOB/B gefordert oder zur Erfüllung von Leistungen entsprechend § 2 Abs. 8 VOB/B notwendig sind,
  • Bei Pauschalsummen die Anpassung der Vergütung nach § 2 Abs. 7 VOB/B,
  • Zusätzliche Zeichnungen und Unterlagen,
  • Die Erbringung von Bauleistung aus Stundenlohnarbeiten,
  • Die Erbringung von Bauleistungen aus sogenannten Preisgleitklauseln (zu denen die Stoff- und die Lohnpreisgleitklauseln gehören).

Weitere rechtliche Aspekte bei Nachträgen

Wird eine der aufgeführten Nachtragsarten während der Durchführung der Baumaßnahmen maßgebend, hat der Auftragnehmer (in der Regel also das Bauunternehmen) den Auftraggeber (in unserem Fall dem Bauherrn) ein sogenanntes Nachtragsangebot vorzulegen, in dem auch die preislichen Auswirkungen aufgezeigt werden. Dazu wird eine Nachtragskalkulation vorgenommen, die beizufügen ist. Wenn sich die Einheitspreise unabhängig von der zu zahlenden Gesamtvergütung ändern, ist unter Umständen eine Nachtragsvereinbarung zu treffen. Rangieren die Kosten entsprechend § 22 Abschnitt 1 VOB/A-2016 im Unterschwellenbereich, ist bei nationalen Ausschreibungen die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nicht notwendig. Für beide Seiten ist aber ein Nachtragsmanagement von großer Wichtigkeit, um rechtzeitg reagieren zu können. Sämtliche Änderungen sollten schriftlich festgehalten werden. Für die Nachtragsprüfung ist der Auftraggeber zuständig.

Bei öffentlichen Aufträgen sind hinsichtlich der Nachträge spezielle Anforderungen zu beachten, auf die wir hier aber nicht näher eingehen wollen.

Fast immer geht ein Nachtrag mit einer Vergütungsanpassung einher. Diese lässt sich im Rahmen eines VOB-Vertrags entsprechend § 2 Absatz 3 bis 9 berechnen. Weitere wichtige Informationen dazu liefert auch die „Richtlinie 510 – Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen“ im VHB-Bund. Diese bietet nicht nur zahlreiche inhaltliche Aussagen zu Leistungspflichten und zu den Befugnissen des Auftraggebers, sondern wartet auch mit zahlreichen Berechnungsbeispielen für verschiedene Nachtragsarten sowie von Ausgleichsberechnungen bei Nachträgen auf.