Kostenvoranschlag

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Kostenvoranschlag im Baugewerbe

Kostenvoranschläge werden in zahlreichen Branchen erstellt. So sind sie beispielsweise im Kfz-Gewerbe, bei Elektrikern, in der Zahnmedizin und auch im Bauwesen ein wesentliches Mittel, um einen ersten Überblick über die entstehenden Kosten zu erhalten. Von Zahnärzten erstellte Kostenvoranschläge müssen beispielsweise bei der Krankenkasse eingereicht und genehmigt werden, da deren Zustimmung zur Kostenübernahme benötigt wird.

[lwptoc]

Auch im täglichen Wirtschaftsleben sind Kostenvoranschläge nicht mehr wegzudenken. Immer wieder treten dabei auch viele Fragen auf. Wir hoffen, mit diesem Beitrag einige von ihnen beantworten zu können.

Die Gebühr für einen Kostenvoranschlag

Viele Handwerker und andere Unternehmen verlangen für die Anfertigung eines Kostenvoranschlages eine Gebühr. Als Kunde hat man aber natürlich die Absicht, eine Vorstellung der anfallenden Kosten zu bekommen und holt deshalb zu Vergleichszwecken mehrere Kostenvoranschläge ein. Hier wäre das mögliche Einsparvolumen natürlich schnell aufgebraucht. Für manchen stellt sich deshalb die Frage, ob Handwerker etc. generell einen Anspruch auf Vergütung des Kostenvoranschlages haben.

Auf diese Frage gibt es allerdings keine einfache Antwort, es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist zwar die Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge geregelt, die Regelung besagt aber, dass der Kostenanschlag (den wir hier als Kostenvoranschlag bezeichnen) „im Zweifel“ nicht zu vergüten ist.

Es stellt sich also so dar, dass die Vergütung des Kostenvoranschlages separat vereinbart werden muss. Wichtig ist deshalb, was die zwischen dem Handwerker und dem Auftraggeber getroffene Vereinbarung besagt. Ein Hinweis auf die AGB des Unternehmens reicht hier nicht aus. Allerdings müssen die Gebühren für den Kostenvoranschlag nicht unbedingt in einem separaten Vertrag aufgeführt werden, ein mündlicher Hinweis des Handwerkers reicht aus.

Keine Regel ohne Ausnahme

Obwohl der Grundsatz gilt, dass die Vergütung eines Kostenvoranschlags zuvor vereinbart werden muss, gibt es hier eine bedeutende Ausnahme: In einigen Branchen ist die Vergütung des Kostenvoranschlags üblich (beispielsweise für Reparaturen von elektrischen Geräten). In diesen Fällen besteht der Vergütungsanspruch auch ohne vorherige Vereinbarung.

Einen Kostenvoranschlag gibt es in vielen Branchen. (Quelle: 123rf.com/pitinan)

Rechtsverbindlichkeit von Kostenvoranschlägen

Sehr oft weichen die in Rechnung gestellten Kosten doch erheblich vom Kostenvoranschlag ab. Deshalb stellt sich für viele die Frage, wie es mit der Rechtsverbindlichkeit der Kostenvoranschläge aussieht. Diese sind in der Regel unverbindlich. Er soll es ermöglichen, einen ersten Eindruck darüber zu erhalten, welche Kosten bei einer Maßnahme entstehen können. Deshalb spricht man auch von einer Vorkalkulation der Kosten, die vom Fachmann erstellt wird.

So schätzt ein Handwerker beispielsweise die für die Reparatur eines Teiles benötigte Menge verschiedener Materialien, aber auch die notwendige Arbeitszeit ein. Der Kostenvoranschlag führt dabei nur die in etwa zu erwartenden Kosten auf und ist deshalb in der Regel nicht rechtsverbindlich. Erhält das Unternehmen den Auftrag, ist es nicht an die aufgeführten Kosten gebunden.

Aber auch hier gibt es eine wichtige Ausnahme. So ist es beispielsweise möglich, bei der Erteilung eines Auftrags die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlags festzulegen. Kommt der Auftrag so zu Stande, ist nun von einer Festpreisvereinbarung die Rede. Verbindlich ist der Kostenvoranschlag auch dann, wenn das Unternehmen garantiert, dass die im Kostenvoranschlag angegebene Summe nicht überschritten wird.

Um wie viel Prozent darf die Summe des Kostenvoranschlags überschritten werden?

Nur dann, wenn der Kostenvoranschlag als verbindlich deklariert wurde, darf die Summe nicht überschritten werden. Ansonsten ist eine Überschreitung in einem gewissen Rahmen möglich.

Das BGB sieht allerdings vor, dass der Unternehmer den Besteller bzw. Auftraggeber rechtzeitig über die Überschreitung in Kenntnis setzen muss.

Generell ist zwischen einer unwesentlichen und einer wesentlichen Überschreitung zu unterscheiden. Bei einer unwesentlichen Unterscheidung müssen Auftraggeber bzw. Besteller die Gesamtkosten akzeptieren. Bei einer wesentlichen Überschreitung stehen ihnen aber einige Rechte zu. Hier bestehen unter anderem das Recht auf Information, ein Schadenersatzanspruch und auch das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.

Die Grenze zwischen einer unwesentlichen und einer wesentlichen Überschreitung lässt sich nicht so einfach bestimmen. Gerichte nehmen hier Überschreitungen zwischen zehn und zwanzig Prozent als unwesentlich an. Überschreitet der Unternehmer die im Kostenvoranschlag aufgeführte Gesamtsumme um mehr als 10, 15 oder gar 20 Prozent, muss er den Auftraggeber rechtzeitig darüber informieren.

Rechte bei einer wesentlichen Überschreitung

Kommt es zu einer wesentlichen Überschreitung der im Kostenvoranschlag aufgeführten Gesamtkosten, können sich die Kunden zwischen einer Fortführung zum dann höheren Preis und einer außerordentlichen Kündigung entscheiden. Bereits erbrachte Leistungen müssen im letzteren Fall allerdings gezahlt werden.

Schadenersatzansprüche können beispielsweise dann gestellt werden, wenn der Unternehmer selbst die zu geringe Kalkulation zu vertreten hat oder der Auftraggeber zu spät über den Anstieg der Kosten informiert wurde. Allerdings müssen Sie als Kunde den Kalkulationsfehler nachweisen, was nur schwer möglich sein dürfte.

Fazit – Das ist ein Kostenvoranschlag

Berechnet ein Unternehmen für die Anfertigung eines Kostenvoranschlages Gebühren, so muss es diese dem Auftraggeber vorab bekanntgeben. Ansonsten kann der Kunde davon ausgehen, dass der Kostenvoranschlag ohne Berechnung einer Gebühr erstellt wird. Sehr sinnvoll ist es, die Gebühren des Kostenvoranschlags bei erfolgter Auftragsvergabe von dem zu zahlenden Rechnungsbetrag abzuziehen. Wer möchte, dass die aufgeführten Kosten nicht überschritten werden können, sollte auf einem verbindlichen Kostenvoranschlag – der auch als Festpreisvereinbarung bezeichnet wird – bestehen.